Im Sozialgesetzbuch V ist der Anspruch auf Häusliche Krankenpflege geregelt.
Die notwendige medizinische Versorgung und der Umfang wird vom Arzt verordnet.
Die Kostenübernahme wird vom Pflegedienst mit der Kasse im jeweiligen Einzelfall geklärt.
Im Sozialgesetzbuch V ist der Anspruch auf Häusliche Krankenpflege geregelt.
Die notwendige medizinische Versorgung und der Umfang wird vom Arzt verordnet.
Die Kostenübernahme wird vom Pflegedienst mit der Kasse im jeweiligen Einzelfall geklärt.